{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n zutreffenden Erwägungen (Entscheid AGP S. 13 ff. Ziff. 7.2.2.) nicht auseinandergesetzt und damit abgefunden. Er bringt lediglich einige andere Argumente für eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG vor. Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetreten ist und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die FCL AG geführt wurden, kann offen bleiben. Ein Eintritt in solche Verträge, die dem Rekursgegner wirtschaftliche Vorteile bringen, ist auch möglich, wenn keine Betriebsübernahme vorliegt (vgl. oben, E. 6.1 zweitletzter Abschnitt). Zudem vermöchte ein solcher Vertragseintritt die Argumente, welche gegen eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG sprechen (Entscheid AGP S. 14 f.) nicht zu entkräften. Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen ist zu verzichten. Wem das Nutzungsrecht an der Flutlichtanlage zustand, ist bestritten. Der Rekurrent hat dazu keinen Beweis angeboten. Auch im Geltungsbereich der hier herrschenden Untersuchungsmaxime (oben, E. 5) bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Im Rechtsmittelverfahren nimmt der Richter zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn er ernsthafte Zweifel hegt, ob ihm die für den Entscheid wesentlichsten Umstände bekannt sind. Einer weitergehenden Abklärungspflicht steht das Gebot der beförderlichen Beurteilung (Art. 304 Abs. 2 SchKG) entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist die eher nebensächliche Frage des Nutzungsrechts nicht von Amtes wegen abzuklären. Zudem hat der Rekurrent die Darstellung des Rekursgegners, er habe das Nutzungsrecht nie der FCL AG übertragen, in seiner nachträglichen Stellungnahme nicht bestritten. Es steht daher nicht fest, dass eine (Rück)Übertragung des Nutzungsrechts von der FCL AG an den Rekursgegner erfolgte. Damit fehlt die Grundlage für eine Schlussfolgerung bezüglich Betriebsübernahme. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine (Rück)Übertragung der NL-Spiellizenz von der FCL AG auf den FCL erfolgte. Als Indiz für eine Betriebsübernahme betrachtet der Rekurrent eine allfällige Rechnungsstellung des Rekursgegners für die Fernseheinnahmen für die Saison 2001/2002. Der Rekursgegner hat in seiner Rekursantwort dargelegt, dass die NL den Vereinen die Fernseh-einnahmen kontokorrentmässig gutschreibt. Zudem hat er sinngemäss behauptet, die so er-haltenen Gelder korrekt zwischen ihm und der FCL AG aufgeteilt zu haben. Der Rekurrent hat sich in seiner nachträglichen Stellungnahme zu diesem Thema nicht mehr geäussert und die Darstellung des Rekursgegners damit akzeptiert. Die beantragten Editionen erübrigen sich. Die Verwendung der Fernsehgelder bildet kein Indiz für eine Betriebsübernahme. Schliesslich verweist der Rekurrent auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 8. November 2001 i.S. M........... gegen den FCL und die FCL AG. Das Amtsgericht habe festgestellt, bei der im Jahre 1999 erfolgten Übertragung des Spielbetriebs vom Rekursgegner an die damals neugegründete FCL AG habe es sich um eine Betriebsübergabe im Sinne von Art. 333 OR gehandelt. Folglich müsse dies auch für die Rückübertragung des Spielbetriebs an den Rekurrenten gelten. Aus diesem Urteil kann indessen schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es infolge Appellation nicht in Rechtskraft erwuchs. Zudem ist zu beachten, dass die Wiedereingliederung des Spielbetriebs und der Geschäftsführung der 1. Mannschaft beim Rekursgegner im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über die FCL AG, das heisst in einer anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation erfolgte. Der Umkehrschluss des Rekurrenten ist auch aus diesem Grund nicht zulässig. Der Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, es könne nicht von einer Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR ausgegeangen werde, ist somit zuzustimmen. 6.3. Der Rekurrent meint, der Rekursgegner habe aufgrund der engen wirtschaftlichen, personellen und strukturellen Verflechtungen zwischen dem FCL und der FCL AG gestützt auf die Durchgriffshaftung für die Verpflichtungen der FCL AG solidarisch einzustehen. Bei der konkursiten FCL AG handle es sich um eine sog. Doppelgesellschaft. Wegen des im Körperschaftsrecht herrschenden Grundsatzes der vollständigen Trennung der juristischen Person von ihren Gesellschaftern in persönlicher und vermögensmäs-siger Hinsicht ist eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich unbeachtlich. Die hinter der rechtlichen Form liegende wirtschaftliche Realität ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet werde, so dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Art. 2 ZGB verstösst. Die Begründung eines Durchgriffs stützt sich regelmässig auf den Grundsatz von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot und das damit verwandte Verbot der Gesetzesumgehung. Wie allgemein bei der Anwendung von Art. 2 ZGB ist auch beim Durchgriff eine Prüfung zwar nach objektiven Kriterien, aber auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen. Der Rekurrent verweist lediglich auf die engen Beziehungen zwischen dem FCL und der FCL AG. Er führt aber nicht aus, weshalb die Berufung des Rekursgegners auf die juris-tische Selbständigkeit der FCL AG gegen Art. 2 ZGB verstossen sollte. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung sind nicht genügend substantiiert. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Ob es sich bei der FCL AG um eine sog. Doppelgesellschaft handelt, muss nicht geprüft werden, da die Grundsätze über den Durchgriff auch bei einer solchen"}