{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n unterschiedlichen Bezeichnungen besteht kein Zweifel, dass damit die - inzwischen in Konkurs gefallene - Aktiengesellschaft (FCL AG) und nicht der Verein (FCL) gemeint war. Das Rubrum und die Vertragsbestimmungen (Art. 1 - 48) verwenden zwar die Bezeichnung \"Verein\". Dies erklärt sich daraus, dass es sich dabei um eine allgemeine Formularvorlage der Nationalliga des Schweizerischen Fussballverandes (NL SFV) handelt, welche noch vom (früheren) Normalfall ausgeht, dass das Nationalligamitglied und damit der Arbeitgeber ein Verein (im Sinne von Art. 60 ff. ZGB) ist (heute können Nationalligamitglieder als Verein oder unter bestimmten Bedingungen als Verein und Aktiengesellschaft(en) organisiert sein; AGP, gg.Bel. 2/14 Art. 10). Im Rubrum findet sich aber der klare Verweis, dass es sich beim \"Verein\" um die FCL AG handelt. Art. 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Spieler mit Vertragsunterzeichnung \"Vereinsmitglied\" wird, ist zwar nur möglich, wenn ein Verein, nicht aber wenn eine Aktiengesellschaft Arbeitgeber ist. Daraus lässt sich aber noch nicht auf eine von der formellen Bezeichnung abweichende Rechtsform des Arbeitsgebers schliessen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Vertragsparteien bei Verwendung der Vertragsvorlage den unmöglichen Inhalt von Art. 2 Abs. 2 übersehen haben. Der Arbeitsvertrag ist in diesem Punkt teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR). Die Umstände, dass die Vertragsdauer an die Ligazugehörigkeit des Vereins und an die Lizenzierung des Vereins durch die NL gekoppelt ist und dass die Lizenzierung als NL-Spieler nur über den Verein und nicht über eine Aktiengesellschaft möglich ist, besagen noch nichts über die Person des Arbeitsgebers. Auch wenn - was bestritten ist - innerhalb des FCL die Meinung geherrscht haben soll-te, der FCL und die FCL AG hafteten solidarisch für die Verbindlichkeiten gegenüber den Spielern, heisst das nicht, der FCL und nicht die FCL AG habe den Arbeitsvertrag mit dem Rekurrenten abgeschlossen. Zudem wurde die FCL AG mit dem Ziel gegründet, den Nationalligaspielbetrieb aus dem Verein (FCL) auszugliedern und einer rechtlich selbständigen juristischen Person (FCL AG) zu übertragen und damit nicht nur die Kreditfähigkeit zu verbessern, sondern wohl auch den Verein (FCL) vom finanziellen Risiko der Teilnahme an der NL-Meisterschaft zu entlasten. Der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem FCL, der FCL AG und der Fussballclub Luzern Invest AG in Gründung (im Folgenden: FCL Invest AG) vom 3. August 1999 sieht denn auch vor, dass die Finanzierung der neuen Transfers durch die FCL Invest AG, die Anstellung der Spieler durch die FCL AG, die Lizenzierung durch den FCL erfolgt (AGP gg.Bel. 2/1 Ziff. III/8). Ein Abschluss von Arbeitsverträgen mit Spielern oder das Eingehen einer Solidarverpflichtung für Forderungen aus diesen Verträgen durch den FCL wäre unter diesen Gesichtspunkten widersinnig gewesen. Belanglos ist auch, von welchen Haftungsverhältnissen die NL bei der Lizenzerteilung an den FCL ausgegangen ist. Die Abnahme der beantragten Beweise (Zeuge A..... K........, Editionen der Protokolle der Club-leitungssitzungen und Edition eines Berichts durch die NL) erübrigt sich. Eine Solidarhaftung des FCL lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Forderungen der Spieler R..... und B......... im Budget für die erste Hälfte 2002 (AGP Fall 03 2002 15 amtl.Bel. 12.1) als Kreditoren aufgeführt wurden. Nach Aussage von J..... H......., Präsident des FCL, von R....... P....., damaliger Manager des FCL, und Rechtsanwalt Germann, damaliger Vertreter des FCL, war im Zeitpunkt der Budgeterstellung und der Verhandlung über die Nachlassstundung nicht klar, ob der FCL auf Grund des Reglements der NL alle Spieler von der FCL AG zu übernehmen hatte. Bei einer Übernahme der Verträge R..... und B......... hätte der FCL die hohen Lohnforderungen übernehmen müssen. Das Budget sei auf den schlimmsten Fall der Übernahme aller Verträge ausgerichtet worden. Die Lohnforderungen der Spieler R..... und B......... seien in diesem Sinne als Altlasten bei den Kreditoren berücksichtigt worden (AGP Fall 03 2002 15 Protokoll Parteibefragung mit J..... H....... S. 2 und 3). Diese vorsichtige Budgetierung war angesichts der für die Vereinsverantwortlichen unsicheren Rechtslage angezeigt und bildet daher keinen tauglichen Beweis für eine Solidarhaftung des FCL. Inwieweit der FCL und die FCL AG rechtlich nicht genau auseinandergehalten wurden und wie oft die FCL AG Rechnungen des FCL bezahlt hat, braucht nicht näher geprüft zu werden. Daraus lässt sich bezüglich des Arbeitsvertrages mit dem Rekurrenten nichts Entscheidendes ableiten. Angesichts der klaren Parteibezeichnung auf dem Arbeitsvertrag (OG rek.Bel. 3) konnte der Rekurrent nicht der Meinung sein, den Vertrag mit dem FCL und nicht mit der FCL AG abgeschlossen zu haben. Wenn er als Ausländer einen ihm sprachlich nicht verständlichen Vertrag unterzeichnet haben sollte, hat er dies selber zu verantworten. Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetreten ist, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Übernahme dieser Verträge, die Einnah-men garantieren, liesse noch nicht darauf schliessen, dass der FCL auch alle ihn finanziell belastenden Spielerverträge übernommen hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent in einem Vertragsverhältnis mit der FCL AG und nicht mit dem Rekursgegner stand. 6.2. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 333 Abs. 3 OR. Danach hafte der Rekursgegner infolge Betriebsübernahme für die Forderungen des Rekurrenten gegen die FCL AG solidarisch. Der Amtsgerichtspräsident hat eingehend begründet, dass eine Betriebsübernahme weder vor noch nach der Konkurseröffnung über die FCL AG erfolgt ist. Der Rekurrent hat sich mit diesen"}