{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Körperschaftsrecht herrschenden Grundsatzes der vollständigen Tren-nung der juristischen Person von ihren Gesellschaftern in persönlicher und vermögensmässi-ger Hinsicht ist eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich unbeachtlich. Die hinter der rechtlichen Form liegende wirtschaftliche Realität ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die juristische Per-son von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet wird, so dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Per-son gegen Art. 2 ZGB verstösst. Die Begründung eines Durchgriffs stützt sich regelmässig auf den Grundsatz von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot und das damit ver-wandte Verbot der Gesetzesumgehung. Wie allgemein bei der Anwendung von Art. 2 ZGB ist auch beim Durchgriff eine Prüfung zwar nach objektiven Kriterien, aber auf den Einzelfall be-zogen vorzunehmen. Der Rekurrent verweist lediglich auf die engen Beziehungen zwischen dem FCL und der FCL AG. Er führt aber nicht aus, weshalb die Berufung des Rekursgegners auf die juristische Selbständigkeit der FCL AG gegen Art. 2 ZGB verstossen sollte. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung sind nicht genügend substanziiert. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Ob es sich bei der FCL AG um eine sog. Doppelgesellschaft han-delt, muss nicht geprüft werden, da die Grundsätze über den Durchgriff auch bei einer sol-chen Gesellschaft unverändert gelten. Allein die Bildung einer Doppelgesellschaft genügt nicht als Voraussetzung für einen Durchgriff; damit werden in der Regel durchaus legale Zwecke verfolgt wie etwa die Verbesserung der Kreditfähigkeit (Scherrer-Bircher Dorothe, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine, Diss., Zürich 1994, S. 67 ff.). 6.4. Die Forderung des Rekurrenten gegenüber dem Rekursgegner besteht wahr-scheinlich nicht. Sie ist damit weder sicherzustellen (Hardmeier, Basler Komm., N 20 zu Art. 306) noch bei der Berechnung des Quorums nach Art. 305 SchKG zu berücksichtigen. 7.- Der Rekurrent bestreitet die Angemessenheit des Nachlassvertrages. Der Amtsge-richtspräsident hat diese Frage einlässlich geprüft. Soweit der Rekurrent ohne konkrete An-gaben blosse Vermutungen äussert, es bestünden allenfalls noch Ansprüche gegen frühere \"Investoren\" sowie Anfechtungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche, die vor der Bestäti-gung des Nachlassvertrages genauestens und vertieft abzuklären seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wie auch an einer genügenden Substanziierung. Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Beizufügen ist, dass eine eingehende, umfassende Prüfung solcher Ansprüche den Rahmen des summa-rischen Bestätigungsverfahrens sprengen würde; der Nachlassrichter muss sich darauf be-schränken, die Wahrscheinlichkeit des Bestandes solcher Ansprüche aufgrund der ihm ver-fügbaren Unterlagen abzuschätzen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 9. Oktober 2002 (SK 02 91) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 7. Mai 2003 abgewiesen.) ganzer Entscheid: E r w ä g u n g e n 1.- Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt den vom Rekursgegner vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag und setzte den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen in separaten Verfügungen eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG an. 2.- Mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. August 2002 beantragte N............ B......... (OG amtl.Bel. 1 S. 2): 1. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 2. August 2002 in Sachen des Rekursgegners sei aufzuheben. 2. Der vom Rekursgegner vorgeschlagene Nachlassvertrag sei zu verwerfen. 3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der nachfolgenden Begründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe dabei insbesondere die Sachwalterin anzuweisen, den Schuldenruf zu wiederholen. 4. Dem vorliegenden Weiterzug sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. 3.- Dem Rekurs wurde am 22. August 2002 die aufschiebende Wirkung gewährt (OG amtl.Bel. 4). 4.- Der Rekursgegner beantragte in seiner Rekursantwort vom 5. September 2002 die Abweisung des Rekurses (OG amtl.Bel 6). 5.- Der Rekurrent nahm in einer Eingabe vom 19. September 2002 zur Rekursantwort und den damit aufgelegten Urkunden Stellung und reichte neue Urkunden ein (OG amtl.Bel. 10). Am 23. September 2002 legte er eine weitere neue Urkunde auf. Anlass zu diesen neuen Vorbringen bildeten die Rekursantwort und die damit aufgelegten Urkunden. Die Eingabe und die neuen Urkunden werden daher zu den Akten genommen, zumal im Verfahren auf Bestätigung des Nachlassvertrages die Untersuchungsmaxime gilt (Vollmar, Basler Komm., N 10 zu Art. 304 SchKG). 6.- Streitig ist, ob der Rekurrent gegenüber dem Rekursgegner eine Forderung aus Arbeitsvertrag von Fr. 182'739.85 besitzt. Der Amtsgerichtspräsident verneinte dies. Er kam zum Schluss, der Rekurrent habe den Arbeitsvertrag mit der Fussballclub Luzern AG abgeschlossen. Der Vertrag sei nicht auf den Rekursgegner übergegangen. 6.1. Der Rekurrent behauptet, er habe den Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2001 (OG rek.Bel. 3) mit dem durch die Fussballclub Luzern AG (im Folgenden: FCL AG) vertretenen Verein Fussballclub Luzern (im Folgenden: FCL) abgeschlossen. Als Arbeitgeberin ist im Arbeitsvertrag die \"Fussball Club Luzern - Betriebs AG\" bzw. die \"FCL - Betriebs AG\" bzw. die \"FC Luzern AG\" bzw. die \"FCL-AG\" genannt. Trotz der etwas"}