{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n worden. Diese vorsichtige Budgetierung war an-gesichts der für die Vereinsverantwortlichen unsicheren Rechtslage angezeigt und bildet da-her keinen tauglichen Beweis für eine Solidarhaftung des FCL. Inwieweit der FCL und die FCL AG rechtlich nicht genau auseinandergehalten wurden und wie oft die FCL AG Rechnungen des FCL bezahlt hat, braucht nicht näher geprüft zu werden. Daraus lässt sich bezüglich des Arbeitsvertrages mit dem Rekurrenten nichts Ent-scheidendes ableiten. Angesichts der klaren Parteibezeichnung auf dem Arbeitsvertrag konnte der Rekurrent nicht der Meinung sein, den Vertrag mit dem FCL und nicht mit der FCL AG abgeschlossen zu haben. Wenn er als Ausländer einen ihm sprachlich nicht verständlichen Vertrag unter-zeichnet haben sollte, hat er dies selber zu verantworten. Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetre-ten ist, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Übernahme dieser Verträge, die Einnahmen garantieren, liesse noch nicht darauf schliessen, dass der FCL auch alle ihn finanziell belas-tenden Spielerverträge übernommen hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent in einem Vertragsverhältnis mit der FCL AG und nicht mit dem Rekursgegner stand. 6.2. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 333 Abs. 3 OR. Danach hafte der Rekursgegner infolge Betriebsübernahme für die Forderungen des Rekurrenten gegen die FCL AG solida-risch. Der Amtsgerichtspräsident hat eingehend begründet, dass eine Betriebsübernahme weder vor noch nach der Konkurseröffnung über die FCL AG erfolgt ist. Der Rekurrent hat sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinandergesetzt und damit abgefunden. Er bringt lediglich einige andere Argumente für eine Betriebsübernahme vor Konkurseröff-nung über die FCL AG vor. Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetre-ten ist und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die FCL AG ge-führt wurden, kann offen bleiben. Ein Eintritt in solche Verträge, die dem Rekursgegner wirt-schaftliche Vorteile bringen, ist auch möglich, wenn keine Betriebsübernahme vorliegt (vgl. oben, E. 6.1 zweitletzter Abschnitt). Zudem vermöchte ein solcher Vertragseintritt die Argu-mente, welche gegen eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG spre-chen, nicht zu entkräften. Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen ist zu verzichten. Wem das Nutzungsrecht an der Flutlichtanlage zustand, ist umstritten. Der Rekurrent hat dazu keinen Beweis angeboten. Auch im Geltungsbereich der hier herrschenden Unter-suchungsmaxime bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Im Rechtsmittelverfahren nimmt der Richter zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn er ernsthafte Zweifel hegt, ob ihm die für den Entscheid wesentlichsten Umstände bekannt sind. Einer weitergehenden Abklärungspflicht steht das Gebot der beförderlichen Beurteilung (Art. 304 Abs. 2 SchKG) entgegen. Nach die-sen Grundsätzen ist die eher nebensächliche Frage des Nutzungsrechts nicht von Amtes wegen abzuklären. Zudem hat der Rekurrent die Darstellung des Rekursgegners, er habe das Nutzungsrecht nie der FCL AG übertragen, in seiner nachträglichen Stellungnahme nicht bestritten. Es steht daher nicht fest, dass eine (Rück)Übertragung des Nutzungsrechts von der FCL AG an den Rekursgegner erfolgte. Damit fehlt die Grundlage für eine Schlussfolge-rung bezüglich Betriebsübernahme. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine (Rück-)Übertragung der NL-Spiellizenz von der FCL AG auf den FCL erfolgte. Als Indiz für eine Betriebsübernahme betrachtet der Rekurrent eine allfällige Rech-nungsstellung des Rekursgegners für die Fernseheinnahmen für die Saison 2001/2002. Der Rekursgegner hat in seiner Rekursantwort dargelegt, dass die NL den Vereinen die Fernseheinnahmen kontokorrentmässig gutschreibt. Zudem hat er sinngemäss behauptet, die so erhaltenen Gelder korrekt zwischen ihm und der FCL AG aufgeteilt zu haben. Der Rekurrent hat sich in seiner nachträglichen Stellungnahme zu diesem Thema nicht mehr geäussert und die Darstellung des Rekursgegners damit akzeptiert. Die beantragten Editionen erübrigen sich. Die Verwendung der Fernsehgelder bildet kein Indiz für eine Betriebsübernahme. Schliesslich verweist der Rekurrent auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 8. November 2001 i.S. M. gegen den FCL und die FCL AG. Das Amtsgericht habe festge-stellt, bei der im Jahre 1999 erfolgten Übertragung des Spielbetriebs vom Rekursgegner an die damals neugegründete FCL AG habe es sich um eine Betriebsübergabe im Sinne von Art. 333 OR gehandelt. Folglich müsse dies auch für die Rückübertragung des Spielbetriebs an den Rekurrenten gelten. Aus diesem Urteil kann indessen schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es infolge Appellation nicht in Rechtskraft erwuchs. Zudem ist zu beachten, dass die Wiedereingliederung des Spielbetriebs und der Geschäftsführung der 1. Mannschaft beim Rekursgegner im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über die FCL AG, das heisst in einer anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation erfolgte. Der Umkehrschluss des Rekurrenten ist auch aus diesem Grund nicht zulässig. Der Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, es könne nicht von einer Betriebsüber-nahme im Sinne von Art. 333 OR ausgegangen werden, ist somit zuzustimmen. 6.3. Der Rekurrent meint, der Rekursgegner habe aufgrund der engen wirtschaftlichen, personellen und strukturellen Verflechtungen zwischen dem FCL und der FCL AG gestützt auf die Durchgriffshaftung für die Verpflichtungen der FCL AG solidarisch einzustehen. Bei der konkursiten FCL AG handle es sich um eine sog. Doppelgesellschaft. Wegen des im"}