{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 305 SchKG; Art. 333 OR. Genehmigung des Nachlassvertrages. Doppelgesellschaft (AG und Verein) beim Sport. Wer ist Arbeitgeber und damit Schuldner der Lohnforderung? Liegt eine Betriebsübernahme vor? Durchgriff? Behandlung von Forderungen, die wahrscheinlich nicht bestehen. Sachliche Angemessenheit des Nachlassvertrages; Kognition des Nachlassgerichts. ====================================================================== Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident den vom Re-kursgegner (FCL) vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag und setzte den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen in separaten Verfügungen eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG an. Dagegen erhoben zwei Gläubiger, deren Forderung nicht berücksichtigt wurden, Rekurs. Sie machten geltend, ihr Vertrag mit der konkursiten FCL AG sei auf den Verein FCL übergegangen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die Rekurse abgewiesen und den Nachlassvertrag genehmigt. Aus den Erwägungen: 6.- Streitig ist, ob der Rekurrent gegenüber dem Rekursgegner eine Forderung aus Ar-beitsvertrag von Fr. 182'739.85 gegen den Fussballclub Luzern als Verein besitzt. Der Amts-gerichtspräsident verneinte dies. Er kam zum Schluss, der Rekurrent habe den Arbeitsvertrag mit der Fussballclub Luzern AG abgeschlossen. Der Vertrag sei nicht auf den Rekursgegner übergegangen. 6.1. Der Rekurrent behauptet, er habe den Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2001 mit dem durch die Fussballclub Luzern AG (im Folgenden: FCL AG) vertretenen Verein Fussballclub Luzern (im Folgenden: FCL) abgeschlossen. Als Arbeitgeberin ist im Arbeitsvertrag die \"Fussball Club Luzern - Betriebs AG\" bzw. die \"FCL - Betriebs AG\" bzw. die \"FC Luzern AG\" bzw. die \"FCL-AG\" genannt. Trotz der et-was unterschiedlichen Bezeichnungen besteht kein Zweifel, dass damit die - inzwischen in Konkurs gefallene - Aktiengesellschaft (FCL AG) und nicht der Verein (FCL) gemeint war. Das Rubrum und die Vertragsbestimmungen (Art. 1-48) verwenden zwar die Bezeichnung \"Verein\". Dies erklärt sich daraus, dass es sich dabei um eine allgemeine Formularvorlage der Nationalliga des Schweizerischen Fussballverandes (NL SFV) handelt, welche noch vom (früheren) Normalfall ausgeht, dass das Nationalligamitglied und damit der Arbeitgeber ein Verein (im Sinne von Art. 60 ff. ZGB) ist (heute können Nationalligamitglieder als Verein oder unter bestimmten Bedingungen als Verein und Aktiengesellschaft(en) organisiert sein, Art. 10). Im Rubrum findet sich aber der klare Verweis, dass es sich beim \"Verein\" um die FCL AG handelt. Art. 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Spieler mit Vertragsunterzeichnung \"Vereins-mitglied\" wird, ist zwar nur möglich, wenn ein Verein, nicht aber wenn eine Aktiengesellschaft Arbeitgeber ist. Daraus lässt sich aber noch nicht auf eine von der formellen Bezeichnung abweichende Rechtsform des Arbeitgebers schliessen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Vertragsparteien bei Verwendung der Vertragsvorlage den unmöglichen Inhalt von Art. 2 Abs. 2 übersehen haben. Der Arbeitsvertrag ist in diesem Punkt teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR). Die Umstände, dass die Vertragsdauer an die Ligazugehörigkeit des Vereins und an die Lizenzierung des Vereins durch die NL gekoppelt ist und dass die Lizenzierung als NL-Spieler nur über den Verein und nicht über eine Aktiengesellschaft möglich ist, besagen noch nichts über die Person des Arbeitsgebers. Auch wenn - was bestritten ist - innerhalb des FCL die Meinung geherrscht haben sollte, der FCL und die FCL AG hafteten solidarisch für die Verbindlichkeiten gegenüber den Spielern, heisst das nicht, der FCL und nicht die FCL AG habe den Arbeitsvertrag mit dem Rekurrenten abgeschlossen. Zudem wurde die FCL AG mit dem Ziel gegründet, den Natio-nalligaspielbetrieb aus dem Verein (FCL) auszugliedern und einer rechtlich selbständigen juristischen Person (FCL AG) zu übertragen und damit nicht nur die Kreditfähigkeit zu ver-bessern, sondern wohl auch den Verein (FCL) vom finanziellen Risiko der Teilnahme an der NL-Meisterschaft zu entlasten. Der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem FCL, der FCL AG und der Fussballclub Luzern Invest AG in Gründung (im Folgenden: FCL Invest AG) vom 3. August 1999 sieht denn auch vor, dass die Finanzierung der neuen Transfers durch die FCL Invest AG, die Anstellung der Spieler durch die FCL AG, die Lizenzierung durch den FCL erfolgt. Ein Abschluss von Arbeitsverträgen mit Spielern oder das Eingehen einer Solidarver-pflichtung für Forderungen aus diesen Verträgen durch den FCL wäre unter diesen Gesichtspunkten widersinnig gewesen. Belanglos ist auch, von welchen Haftungsverhältnis-sen die NL bei der Lizenzerteilung an den FCL ausgegangen ist. Die Abnahme der beantrag-ten Beweise (Zeuge, Editionen der Protokolle der Clubleitungssitzungen und Edition eines Berichts durch die NL) erübrigt sich. Eine Solidarhaftung des FCL lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Forderungen der Spieler R. und B. im Budget für die erste Hälfte 2002 als Kreditoren aufgeführt wurden. Nach Aussage des Präsidenten des FCL, des damaligen Managers des FCL und des damaligen Rechtsanwaltes des FCL war im Zeitpunkt der Budgeterstellung und der Verhandlung über die Nachlassstundung nicht klar, ob der FCL auf Grund des Reglements der NL alle Spieler von der FCL AG zu übernehmen hatte. Bei einer Übernahme der Verträge R. und B. hätte der FCL die hohen Lohnforderungen über-nehmen müssen. Das Budget sei auf den schlimmsten Fall der Übernahme aller Verträge ausgerichtet worden. Die Lohnforderungen der Spieler R. und B. seien in diesem Sinne als Altlasten bei den Kreditoren berücksichtigt"}