Eine Pfändung der Stockwerkeigentumswohnung in M. und des Stockwerkeigentums-grundstücks in Z. ist daher im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin könnte eine Pfändung nur nach erfolgreicher Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) erwir-ken; ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen und der Beschwerde-Weiterzug ist demzufolge abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 7. Mai 2002 (SK 02 27) |