ZGB vereinbart haben. Gemäss Art. 249 ZGB haftet unter dem Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schul-den mit seinem gesamten Vermögen. Kraft ehelichem Güterrecht haftet daher das Grundei-gentum der Ehefrau des Beschwerdegegners nicht für dessen Schulden. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG nicht rechtsgenüglich glaubhaft ge-macht. Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 3 VZG vor; dies wurde auch nicht vorgebracht. Eine Pfändung der Stockwerkeigentumswohnung in M. und des Stockwerkeigentums-grundstücks in Z. ist daher im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen.