Erst mit letzterem ändern sich die Eigentumsverhältnisse (Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, § 90 Kap. I und II). Allfällige unter den Ehegatten informell geordnete Vermögensverhältnisse, wie sie von der Beschwerdefüh-rerin geltend gemacht angeführt werden, vermögen die formalen Eigentumsverhältnisse ge-mäss Grundbucheintrag nicht zu verändern. Art. 10 Abs. 1 VZG stellt dementsprechend nach seinem Wortlaut auf formale sachenrechtliche Kriterien und nicht auf wirtschaftliche Gege-benheiten ab. Aus dem Ehevertrag vom 21. März 1979 ist ersichtlich, dass die Ehegatten den Güter-stand der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB vereinbart haben.