10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG. Als Eigentümerin der Stockwerkeigentumswohnung in M. und des Stockwerkeigen-tumsgrundstücks in Z. ist unbestrittenermassen die Ehefrau des Rekursgegners eingetragen. Der Beweis der Eigentumsverhältnisse richtet sich nach dem Grundbucheintrag (vgl. Art. 656 Abs. 1 und 942 ZGB) und nicht nach dem Ehevertrag. Ein Ehevertrag, mit dem Gütertren-nung begründet wird, ist ein nur obligatorisch wirkendes Verpflichtungsgeschäft, das Rechts-grund für ein nachfolgendes dinglich wirkendes Verfügungsgeschäft (Grundbucheintrag) bil-det. Erst mit letzterem ändern sich die Eigentumsverhältnisse (Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl.