2) oder dass der Grundbucheintrag unrichtig ist (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin führt im Beschwerde-Weiterzug im Wesentlichen aus, dass die Stockwerkeigentumswohnung in M. und das Stockwerkeigentumsgrundstück in Z. wirt-schaftlich betrachtet dem Beschwerdegegner gehörten, obwohl sie im Grundbuch formal auf den Namen seiner Frau eingetragen seien. Der Ehevertrag vom 21. März 1979 zwischen A. und L.S. beweise im Sinne von Art. 9 ZGB, dass die Wohnung in Z. dem Beschwerdegegner gehöre und dass seine Ehefrau kaum eigenes Vermögen besitze. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf Art. 10 Abs. 1 Ziff.