SchKG wird die Pfändungsreihenfolge so festgelegt, dass Vermö-gensstücke, welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, in letzter Linie gepfändet werden. Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 VZG dürfen Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen als denje-nigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaub-haft macht, dass entweder der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch er-worben hat (Ziff. 1), dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet (Ziff. 2) oder dass der Grundbucheintrag unrichtig ist (Ziff. 3).