Pfändbarkeit von nicht auf den Schuldner bzw. Ehemann eingetragenen Grundstücken. ====================================================================== Vor Obergericht umstritten ist einzig die Frage, ob die Stockwerkeigentumswohnung in M. und das Stockwerkeigentumsgrundstück in Z., im Grundbuch beide auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingetragen, gemäss Art. 95 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 VZG zu pfänden seien. In Art. 95 Abs. 3 SchKG wird die Pfändungsreihenfolge so festgelegt, dass Vermö-gensstücke, welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, in letzter Linie gepfändet werden.