Gleiches muss gelten, wenn der Rechtsvorschlag nur für einen Teil der Forderung beseitigt wurde, die Konkursandrohung aber für den ganzen Forderungsbetrag erfolgte. Der Rechtsöffnungsentscheid würde sonst seine Bedeutung verlieren. Die Annahme einer Teilnichtigkeit wäre zudem kaum praktikabel. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin die Forderung im Umfang, in dem Rechtsöffnung gewährt wurde, bezahlt hätte. Es ist demzufolge vorliegend von der Nichtigkeit der Konkursandrohung auszugehen, was zur Aufhebung des Konkursdekrets vom 7. Februar 2002 führt. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. April 2002 (SK 02 24) |