Sie beruht somit auf einem im Betrag von Fr. 8'700.-- nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung, die gutgeheissen worden wäre, hat die Beklagte innert Frist nicht eingereicht. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob die Konkursandrohung nichtig ist. Dies ist zu bejahen. Nach Ottomann (a.a.O.) sollte aus Gründen des Schuldnerschutzes Nichtigkeit auch angenommen werden, wenn nur für einen einzelnen von mehreren Forderungsbeträgen keine Betreibung angehoben worden ist. Gleiches muss gelten, wenn der Rechtsvorschlag nur für einen Teil der Forderung beseitigt wurde, die Konkursandrohung aber für den ganzen Forderungsbetrag erfolgte.