160 SchKG; Lorandi Franco, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 28 zu Art. 22 SchKG; BGE 109 III 53 ff.; 85 III 18 ff.; 73 III 147; 73 I 356; AGVE 1993 Nr. 13 S. 54; PKG 1993 Nr. 32). Vorliegend wurde zwar die Forderung im Betrag von Fr. 23'200.-- in Betreibung gesetzt. Die Rechtsöffnung wurde aber nur für Fr. 14'500.-- gewährt. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt somit nur in diesem Umfang vor. Gleichwohl lautet die Konkursandrohung auf einen Betrag von Fr. 23'200.--. Sie beruht somit auf einem im Betrag von Fr. 8'700.-- nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl.