Ebenso wird im Konkursbegehren vom 22. Januar 2002 als Forderung ein Betrag von Fr. 23'200.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2001 erwähnt. 4.2. Die Konkursandrohung setzt voraus, dass der Gläubiger mit Erfolg das Einleitungsverfahren durchgeführt hat. Es muss somit ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegen (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 6. Aufl., Bern 1997, N 1-3 zu § 22; N 8 zu § 36). Eine Fortsetzung der Betreibung bzw. eine Konkursandrohung, die nicht auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl beruht, z.B. weil ein Rechtsvorschlag erfolgte, ist nichtig (Ottomann Rudolf, Basler Komm., N 2 zu Art. 160 SchKG;