Die Beklagte legt zur Stütze ihrer Behauptung einen Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. Juli 2001 auf. Gemäss diesem Entscheid wird der Klägerin in der Betreibung Nr. X. für den Betrag von Fr. 14'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2001 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der gleichen Betreibung weisen dagegen eine Forderungssumme von je Fr. 23'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2001 auf. Ebenso wird im Konkursbegehren vom 22. Januar 2002 als Forderung ein Betrag von Fr. 23'200.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2001 erwähnt.