Dennoch ist der Einwand der Beklagten zu prüfen, es sei mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Juli 2001 festgestellt worden, dass die Forderung der Klägerin nur Fr. 14'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2001 betrage und nicht Fr. 23'200.--. Diese Ausführungen sind vor Obergericht noch zulässig, nachdem es sich um eine Tatsache handelt, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten ist (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zudem stellt sich auch die Frage, ob die Konkursandrohung nichtig ist, was von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Art. 22 SchKG). Die Beklagte legt zur Stütze ihrer Behauptung einen Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. Juli 2001 auf.