Nichtigkeit der Konkursandrohung bei nur teilweise rechtskräftigem Zahlungsbefehl. ====================================================================== 4.1. Die Beklagte hat vor Obergericht weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch eine der in Art. 174 Abs. 2 SchKG alternativ vorgesehenen Voraussetzungen für eine Gutheissung des Rekurses nachgewiesen. Dennoch ist der Einwand der Beklagten zu prüfen, es sei mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Juli 2001 festgestellt worden, dass die Forderung der Klägerin nur Fr. 14'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2001 betrage und nicht Fr. 23'200.--.