Ein solches Vorgehen ist als Ausnützung eigenen rechtswidrigen Verhaltens (vgl. Baumann, Zürcher Komm., N 249 zu Art. 2 ZGB) bzw. als Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen (Merz, Berner Komm., N 403 zu Art. 2 ZGB) rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Auch der Gesetzgeber hat, wohl um Fälle wie den Vorliegenden auszuschliessen, dem in Anspruch genommenen Schuldner mit Art. 121 Abs. 2 ZGB eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet, deren Durchsetzung nicht übermässig erschwert werden darf, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen und der Rekurs demnach abzuweisen.