4.3. Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem Massnahmeentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2000, dass die Klägerin mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die Hypothekarschuld des ehelichen Wohnhauses im Umfang von Fr. 1,3 Mio. Franken zu verzinsen hat. Dieser Zahlungspflicht ist sie unbestritten nicht nachgekommen, womit sie ihren Notbedarf faktisch um diesen Betrag verminderte.