Sie erlauben lediglich, diese Forderung in einem anderen Verfahren relativ rasch festsetzen zu lassen. Der Beklagte verfügt somit weder über ein seine Gegenforderung feststellendes Urteil noch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin, welche die im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung an eine Verrechnungsforderung gestellten Anforderungen erfüllen würden. 4.3. Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich.