Dieser Entscheid enthält aber keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Weder dieser obergerichtliche Rekursentscheid noch der ihm zugrunde liegende Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten regeln den internen Rückgriff des Beklagten gegen die Klägerin bezüglich der Hypothekarzinsen, die der Beklagte aufgrund seiner Eigenschaft als Solidarschuldner der Bank bezahlen musste. Diese Entscheide können dem Beklagten daher nicht als definitive Rechtsöffnungstitel gegenüber der Klägerin dienen. Sie erlauben lediglich, diese Forderung in einem anderen Verfahren relativ rasch festsetzen zu lassen.