Vorliegend vermag der Beklagte weder ein Urteil vorzulegen, welches ihm gegenüber der Klägerin eine Gegenforderung zuerkennt, noch liegt eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin über den zur Verrechnung gestellten Betrag vor. Zwar trifft es zu, dass in den Erwägungen des obergerichtlichen Massnahmeentscheids vom 14. Januar 2000, welcher der Klägerin als Rechtsöffnungstitel dient, festgehalten wurde, dass die Klägerin mit dem ihr zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 9'000.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen die Hypothekarschuld des von ihr und den Kindern bewohnten ehelichen Hauses zu verzinsen hat.