Dieses Begehren wurde vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter abgewiesen mit der Begründung, der Ehemann habe die Unterhaltsforderung durch Verrechnung getilgt. Der dagegen von der Ehefrau beim Obergericht eingereichte Rekurs blieb erfolglos, wobei das Obergericht die Voraussetzungen der Verrechnung zwar als nicht erfüllt betrachtete, hingegen den Einwand des Ehemannes schützte, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Aus den Erwägungen 4.2. Der Richter darf im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird.