Um eine Betreibung gegen ihn abzuwenden, befriedigte der solidarisch mitverpflichtete Ehemann die Gläubigerbank. Im Umfang dieser Zahlungen reduzierte er seine Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau durch Verrechnung. Die Ehefrau liess ihn daraufhin betreiben und verlangte nach erfolgtem Rechtsvorschlag die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Dieses Begehren wurde vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter abgewiesen mit der Begründung, der Ehemann habe die Unterhaltsforderung durch Verrechnung getilgt.