In einem Massnahmeverfahren nach Art. 145 aZGB wurde der Ehemann zu relativ hohen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau verpflichtet, mit denen diese u.a. die Kosten für das von ihr und den Kindern weiterhin bewohnte eheliche Wohnhaus (so auch die Hypothekarzinsen, für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank solidarisch hafteten) zu bezahlen hatte. Entgegen der ausdrücklichen Verpflegung im familienrechtlichen Entscheid, für diese Kosten selber aus den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen aufzukommen, kam die Ehefrau dieser Pflicht nicht nach. Um eine Betreibung gegen ihn abzuwenden, befriedigte der solidarisch mitverpflichtete Ehemann die Gläubigerbank.