5.3. Demnach ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 276 Abs. 3 ZGB vorliegend bloss zu prüfen, ob der Beklagte den Nachweis dafür erbringen kann, dass der Kläger für die Monate August und September 2002 seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten vermochte. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren hat er zu diesem Zweck den Urkundenbeweis zu erbringen (LGVE 1991 I Nr. 43). Nicht zu prüfen ist hier hingegen, ob es dem Kläger zumutbar ist, vor seinem 20. Altersjahr seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen, da diese Kompetenz dem Sach- und nicht dem Vollstre-ckungsrichter zusteht. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 5. Februar 2003 (SK 02 163) |