286 Abs. 2 ZGB eingeleitet, geschweige denn erfolgreich durchgesetzt hat. In diesem Sinne ist der Beklagte sowohl bei einer prozessrechtlichen als auch einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise von Art. 13c SchlT ZGB von seiner Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr des Klägers nicht entbunden. Dem Kläger steht somit gegenüber dem Beklagten grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bis zum 17. Juni 2003, nämlich bis zur Vollendung des 20. Altersjahres, zu. 5.3. Demnach ist unter dem Gesichtspunkt von Art.