ZGB die voraussetzungslose Unterhaltspflicht für ein Kind bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs statuiert, sofern diese Pflicht vor dem Inkrafttreten des neuen, auf 18 Jahre festgelegten Mündigkeitsalters (d.h. vor dem 1.1.1996) begründet worden ist. Selbst wenn dem nicht so wäre und der zitierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen wäre, ist im vorliegenden Fall von einer grundsätzlich bis zum 20. Altersjahr des Klägers dauernden Unterhaltsberechtigung auszugehen, da der Beklagte unbestrittenermassen kein entsprechendes Abänderungsverfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB eingeleitet, geschweige denn erfolgreich durchgesetzt hat.