Es beschränkte sich auf die Feststellung, dass einem Kind, dessen Unterhaltsberechtigung vor dem 1. Januar 1996 festgelegt worden war, gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB der Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet ist (BGE vom 18.8.2000, E. 3 [5P.266/2000]). 5.2. Die bisherigen Ausführungen legen den Schluss nahe, dass Art. 13c SchlT ZGB unter dem Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB die voraussetzungslose Unterhaltspflicht für ein Kind bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs statuiert, sofern diese Pflicht vor dem Inkrafttreten des neuen, auf 18 Jahre festgelegten Mündigkeitsalters (d.h. vor dem 1.1.1996) begründet worden ist.