SchlT ZGB stelle klar, dass die Alimente auf jeden Fall bis zum 20. Altersjahr geschuldet seien, sofern dem Kind nicht zugemutet werden könne, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln zu bestreiten; dies in Anlehnung an Art. 276 Abs. 3 ZGB (Amtl.Bull. StR 1994 III S. 807). Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid vom 18. August 2000 nicht zur Frage äussern, ob Art. 13c SchlT ZGB eine materiellrechtliche oder lediglich eine prozessrechtliche Wirkung zukomme. Es beschränkte sich auf die Feststellung, dass einem Kind, dessen Unterhaltsberechtigung vor dem 1. Januar 1996 festgelegt worden war, gestützt auf Art.