Reusser Ruth, Die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre und deren Auswirkungen auf unsere Rechtsordnung, in: ZBJV 131 [1995] S. 703; Sutter-Somm Thomas, Die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters auf 18 Jahre, in: ZVW 49 [1994] S. 228). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters stellte Ständerat Küchler fest, der neue Art. 13c SchlT ZGB stelle klar, dass die Alimente auf jeden Fall bis zum 20. Altersjahr geschuldet seien, sofern dem Kind nicht zugemutet werden könne, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln zu bestreiten;