Andere Autoren äussern sich zu dieser Frage nur indirekt. Sie stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge, die vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters bis zur Mündigkeit festgelegt worden seien, weiterhin bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet seien, unter Vorbehalt einer Abänderung aufgrund von Art. 276 Abs. 3, 277 Abs. 2, 286 Abs. 2 und 287 Abs. 2 ZGB (Breitschmid Peter, Basler Komm., N 8 Vorbem. zu Art. 276-295 ZGB und N 4 zu Art. 12 SchlT ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 06.51; Reusser Ruth, Die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre und deren Auswirkungen auf unsere Rechtsordnung, in: ZBJV 131 [1995] S. 703;