N 12a zu Art. 277 ZGB). Er schreibt dieser Bestimmung somit keine materiellrechtlichen Wirkungen, sondern lediglich prozessrechtliche zu. Schwander hingegen rechtfertigt die Übergangsregelung von Art. 13c SchlT ZGB namentlich mit materiellrechtlichen Überlegungen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens darin, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum 20. Altersjahr geschuldet seien, und auch damit, dass die Klägerrolle für eine Änderung der bisherigen Rechtslage eher den Eltern als dem Kind zumutbar sei (Schwander Ivo, Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre und ihre Auswirkungen, in: AJP 1/1996 S. 14). Andere Autoren äussern sich zu dieser Frage nur indirekt.