(...) 5.1. Nach Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 (am 1.1.1996) bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. Die Bedeutung dieser Bestimmung wird in der Lehre verschieden ausgelegt. Hegnauer ist der Auffassung, die praktische Bedeutung von Art. 13c SchlT ZGB liege darin, dass der Pflichtige gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB weiterhin bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Kindes auf Aufhebung und nicht das Kind auf Verlängerung der Beitragspflicht klagen müsse (Hegnauer, Berner Komm., N 12a zu Art.