Pra 88 [1999] Nr. 137), wo das Bundesgericht selber festhält, die Tilgung der Schuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) könne nicht nur durch Zah-lung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund, wie beispielsweise den Abschluss der beruflichen Ausbildung des Kindes (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es hob den vorinstanzlichen Entscheid letztlich mit der Begründung auf, der Schuldner habe den genauen Betrag der geltend gemachten Tilgung nicht mittels Urkunde beweisen können. Der Kläger kann somit aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. (...) 5.1.