Dabei sei auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorlägen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden könne (LGVE 1991 I Nr. 43). Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu BGE 124 III 501 (= Pra 88 [1999] Nr. 137), wo das Bundesgericht selber festhält, die Tilgung der Schuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) könne nicht nur durch Zah-lung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund, wie beispielsweise den Abschluss der beruflichen Ausbildung des Kindes (Art. 277 Abs. 2 ZGB).