Aus den Erwägungen. 4.2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts Luzern hat in ihrem Entscheid vom 13. Mai 1991 festgehalten, dem Rechtsöffnungsrichter sei es in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG zu überprüfen. Es sei zulässig, den Rechtsöffnungsrichter auch im Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB prüfen zu lassen, ob dem Kind zugemutet werden könne, seinen Unterhalt selber zu bestreiten. Dabei sei auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorlägen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden könne (LGVE 1991 I Nr. 43).