Der Kläger wurde am 17. Juni 2001 mündig (18-jährig). Im Juli 2002 schloss er seine Lehre ab. Ab August 2002 stellte der Beklagte die Unterhaltszahlungen ein. Der Kläger betrieb den Beklagten in der Folge auf Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Zur Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages beantragte der Kläger die definitive Rechtsöffnung, die vom Amtsgerichtspräsidenten verweigert wurde. Der Kläger erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission guthiess. Aus den Erwägungen.