| | Entscheid: | Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB; Art. 13c SchlT ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Dauer einer altrechtlich - Mündigkeitsalter 20 Jahre - festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind. ====================================================================== Gemäss Urteil des Amtsgerichtes vom 10. Juli 1984 besteht zwischen dem Beklagten und dem Kläger ein Kindesverhältnis und der Beklagte ist zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages verpflichtet. Der Kläger wurde am 17. Juni 2001 mündig (18-jährig).