{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-163_2003-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1377", "Checksum": "d8341c09b4cd92d465bffa7428bac215"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 163", "2003 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.02.2003 SK 02 163 (2003 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB; Art. 13c SchlT ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Dauer einer altrechtlich - Mündigkeitsalter 20 Jahre - festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:28", "Checksum": "cdf4531259f386fe3b5a9cb142ed739a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.02.2003 SK 02 163 (2003 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB; Art. 13c SchlT ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Dauer einer altrechtlich - Mündigkeitsalter 20 Jahre - festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n 18.8.2000, E. 3 [5P.266/2000]). 5.2. Die bisherigen Ausführungen legen den Schluss nahe, dass Art. 13c SchlT ZGB unter dem Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB die voraussetzungslose Unterhaltspflicht für ein Kind bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs statuiert, sofern diese Pflicht vor dem Inkrafttreten des neuen, auf 18 Jahre festgelegten Mündigkeitsalters (d.h. vor dem 1.1.1996) begründet worden ist. Selbst wenn dem nicht so wäre und der zitierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen wäre, ist im vorliegenden Fall von einer grundsätzlich bis zum 20. Altersjahr des Klägers dauernden Unterhaltsberechtigung auszugehen, da der Beklagte unbestrittenermassen kein entsprechendes Abänderungsverfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB eingeleitet, geschweige denn erfolgreich durchgesetzt hat. In diesem Sinne ist der Beklagte sowohl bei einer prozessrechtlichen als auch einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise von Art. 13c SchlT ZGB von seiner Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr des Klägers nicht entbunden. Dem Kläger steht somit gegenüber dem Beklagten grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bis zum 17. Juni 2003, nämlich bis zur Vollendung des 20. Altersjahres, zu. 5.3. Demnach ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 276 Abs. 3 ZGB vorliegend bloss zu prüfen, ob der Beklagte den Nachweis dafür erbringen kann, dass der Kläger für die Monate August und September 2002 seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten vermochte. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren hat er zu diesem Zweck den Urkundenbeweis zu erbringen (LGVE 1991 I Nr. 43). Nicht zu prüfen ist hier hingegen, ob es dem Kläger zumutbar ist, vor seinem 20. Altersjahr seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen, da diese Kompetenz dem Sach- und nicht dem Vollstre-ckungsrichter zusteht. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 5. Februar 2003 (SK 02 163) |"}