BGE 99 II 138). Nachdem die Beklagten im Mietvertrag auf eine Entschädigung für Umbauarbeiten verzichtet haben und diesbezüglich eine vertragliche Regelung besteht, die Art. 672 ZGB vorgeht, können sie aus dieser Be-stimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls unbehelflich ist die Berufung der Be-klagten auf Übervorteilung bzw. Grundlagenirrtum, nachdem der Mietvertrag während länge-rer Zeit erfüllt worden ist und allfällige Fristen für die Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe schon längst abgelaufen sind. Zusammenfassend vermögen die Beklagten somit auch vor Obergericht nicht glaubhaft zu machen, dass die Forderung der Klägerin durch Verrechnung untergegangen ist.