Damit verkennen sie, dass mit Materialeigentümer im Sinne von Art. 671 und Art. 672 ZGB nur der Bauunternehmer gemeint ist und es um den Schutz desjenigen geht, des-sen eigenes Material verbaut wird. Nicht geschützt werden soll derjenige, der fremdes Mate-rial auf fremdem Grundstück verbauen lässt (BJM 1997 S. 235 f.). Zudem finden die Art. 671 - 673 ZGB wie auch die allgemeinen Regeln des Bereicherungs- und des Deliktsrechts nur dann Anwendung, wenn zwischen den Parteien keine vertragliche Abmachung über ihre Auseinandersetzung besteht (Meier-Hayoz, Berner Komm., N 15 zu Art. 671 und N 11 zu Art.