er könne sich insbe-sondere durch Abschluss eines langjährigen Mietvertrages oder etwa die Gewährung eines Kaufrechts absichern. Die Beklagten stellen diese Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage, machen aber geltend, auch wenn die Wegbedingung von Entschädigungsansprüchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen werde, sei vorliegend jedenfalls für die wertvermehrenden Einbauten eine Entschädigung im Sinne von Art. 672 ZGB ge-schuldet. Damit verkennen sie, dass mit Materialeigentümer im Sinne von Art. 671 und Art. 672 ZGB nur der Bauunternehmer gemeint ist und es um den Schutz desjenigen geht, des-sen eigenes Material verbaut wird.