Eine solche Lösung widerspreche dem Sinn und Zweck der Norm. Es sei daher vom dispositiven Charakter der Bestimmung auszugehen, welcher den Vertragspartnern die Mög-lichkeit einer Zustimmung zum Umbau bei gleichzeitigem Verzicht auf Entschädigung offen lasse. Der Mieter könne so beim Vertragsabschluss abwägen, ob er den Umbau, für den der Vermieter eine Entschädigung ablehne, überhaupt vornehmen wolle; er könne sich insbe-sondere durch Abschluss eines langjährigen Mietvertrages oder etwa die Gewährung eines Kaufrechts absichern.