Begründet wird dies damit, dass eine Einschränkung des Entschädigungsverzichts sich häufig zu Ungunsten des Mieters auswirken würde, da der Vermieter entweder seine Zustimmung verweigern oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes schriftlich vereinbaren würde, was dem Mieter Nachteile brächte. Im ersten Fall dürfte er den von ihm gewünschten Umbau nicht vornehmen, bei der zweiten Möglichkeit hätte er nicht nur die Kosten des Umbaus, sondern ebenfalls jene der Wiederherstellung zu tragen. Eine solche Lösung widerspreche dem Sinn und Zweck der Norm.