260a OR verstosse, wurde vom Bundesgericht dahingehend entschieden, dass Art. 260a Abs. 3 OR nicht zwingender, sondern dispositiver Natur sei und der Mieter demnach im Voraus auf eine Entschädigung für erheblichen Mehrwert verzichten könne (BGE 124 III 151 f.; bestätigt in BGE 126 III 509). Begründet wird dies damit, dass eine Einschränkung des Entschädigungsverzichts sich häufig zu Ungunsten des Mieters auswirken würde, da der Vermieter entweder seine Zustimmung verweigern oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes schriftlich vereinbaren würde, was dem Mieter Nachteile brächte.