Der Amtsgerichtspräsident verneinte diese Frage wegen eines Entschädi-gungsverzichts der Beklagten. Ein dagegen von den Beklagten eingereichter Rekurs blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: Die Parteien vereinbarten in Ziff. 10.1 des Mietvertrags vom 3./24. August 1988 Fol-gendes: Für die vom Mieter erbrachten Aufwendungen hat der Vermieter keine Entschä-digung zu leisten, auch wenn er der baulichen Massnahme zugestimmt hat und auf das Recht, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlan-gen, verzichtet. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob ein solcher Entschädigungsverzicht gegen Art. 260a OR verstosse, wurde vom Bundesgericht dahingehend entschieden, dass Art.