Der Mieter kann im Voraus auf eine Entschädigung für erheblichen Mehrwert verzichten. Eine solche Abrede im Sinne von Art. 260a OR hat Vorrang gegenüber den Ansprüchen aus Art. 62 ff. OR und Art. 672 ZGB. ====================================================================== In einem provisorischen Rechtsöffnungsverfahren war streitig, ob den für ausstehende Mietzinsen als Mieter in Anspruch genommenen Beklagten verrechnungsweise Gegenforde-rungen aus wertvermehrenden Umbauarbeiten mindestens in Höhe der Betreibungsforde-rung zustehen. Der Amtsgerichtspräsident verneinte diese Frage wegen eines Entschädi-gungsverzichts der Beklagten.